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Anspruch auf Sonderzahlungen und Mindestbeschäftigungsdauer
Der Anspruch auf Sonderzahlungen kann an eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten gebunden werden. Eine solche Bestimmung im Arbeitsvertrag eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers kann nicht jedenfalls als Diskriminierung von Arbeitnehmern angesehen werden, mit denen ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde ().
Im gegenständlichen Fall war der Kläger als Bademeister (Arbeiter) in einem Freibad vom 7. 4. bis zum beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis hat nicht am begonnen, weil zuvor ein anderer Bademeister seinen Dienst nicht angetreten und ein weiterer sein Arbeitsverhältnis am aufgelöst hat. Auf das Arbeitsverhältnis war kein Kollektivvertrag anzuwenden.
Sachverhalt
Der beklagte Arbeitgeber (Betreiberin des Freibades) räumt allen (befristet oder unbefristet beschäftigten) Arbeitnehmern einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Sonderzahlungen erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten ein. Da der Kläger weniger als sechs Monate beschäftigt war, wurden keine Sonderzahlungen geleistet. Dazu hat der klagende Arbeitnehmer die Meinung vertreten, dass dies eine Diskriminierung von Arbeitnehmern, die befristet beschäf...