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SWI 7, Juli 2015, Seite 362

Drittstaatseinkünfte eines Auslandskorrespondenten dürfen laut BFH nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden

Einkünfte eines in Deutschland wohnenden Auslandskorrespondenten sind insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als die Arbeit in Österreich ausgeübt wurde

Soweit die Einkünfte auf Dienstreisen entfallen, die der Auslandskorrespondent von dem Redaktionsbüro in Österreich aus in angrenzende Länder unternimmt, unterfallen sie hingegen der deutschen Besteuerung

Sachverhalt: Eine Auslandskorrespondentin mit Familienwohnsitz (und somit unbeschränkter Steuerpflicht) in Deutschland arbeitete einerseits in Österreich und andererseits in Drittstaaten für einen deutschen Verlag. Mit den auf die österreichische Tätigkeit entfallenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde sie in Österreich zur Einkommensteuer veranlagt, in Deutschland wurden die Einkünfte steuerfrei gestellt. Jene Vergütungen, die auf Reiseaufenthalte in Drittstaaten außerhalb von Österreich entfielen, sowie die Unterschiedsbeträge zwischen den Arbeitslohnbescheinigungen des Arbeitgebers der Klägerin und denjenigen Einkünften, die ausweislich der österreichischen Steuerbescheide der Besteuerung in Österreich zugrunde gelegt worden waren, wurden jedoch in Deutschland zur Besteuerung herangezo...

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