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Aktuelles aus der Personalverrechnung
Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.
Änderungen des AZG und des ARG
Mit dem BGBl I 2016/114, ausgegeben am , wurde die Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt, ABl L 367 vom , S 86, umgesetzt. Dadurch ergeben sich folgende Änderungen im AZG und im ARG, welche mit in Kraft treten:
Bisher galten im Schiffsdienst für Hafenunternehmen dieselben Bestimmungen wie für den Schiffsdienst in Schifffahrtsunternehmen, künftig ist eine Differenzierung vorzunehmen. § 18b Abs 1 AZG bleibt inhaltlich unverändert, gilt aber nur mehr für den Schiffsdienst von Hafenunternehmen. Die Bestimmungen für den Schiffsdienst in Schifffahrtsunternehmen finden sich nun in § 18b Abs 3 bis 9 AZG. So wird etwa in § 18b Abs 6 AZG eine Ausnahme von § 18 Abs 2 AZG normiert, da die Richtlinie eine Beschränkung der täglichen Höchstarbeitszeit mit 14 Stunden verlangt. Gemäß § 19 Abs 6 ARG beträgt der Durchrechn...