BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 67 Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge
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Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
nach dem Ende seiner Pflichtversicherung infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung (Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte und Dentisten, Apotheker, (Zahn)Ärzte, und Patentanwälte) oder
nach dem Ende seiner Pflichtversicherung infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirte) oder
nach der Beendigung der Berufsausübung nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen (Notare, Rechtsanwälte oder Ziviltechniker)
Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge. Hinsichtlich des Endes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, FSVG und BSVG sowie hinsichtlich des Endes der Berufsausübung als die für den Verfügungsanspruch relevanten Tatbestände vgl. die Kommentierung zu § 64 Pkt. I. A.
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Darüber hinaus müssen wie auch bei der Mitarbeitervorsorge für Arbeitnehmer grundsätzlich Beiträge für mind. drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) in eine oder mehrere BV-Kassen für die Selbständigenvorsorge für den 5...