BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 65 Beitrittsvertrag
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§ 65 enthält die Regelungen zum Beitrittsvertrag. Insbesondere werden in dem Beitrittsvertrag Regelungen über die Übermittlung der für die Verwaltung und Abwicklung der Selbständigenvorsorge relevanten Daten sowie Meldeverpflichtungen des Selbständigen aufzunehmen sein.
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Wesentlich ist aber, dass für den Abschluss von Beitrittsverträgen nach dem 5. Teil kein Kontrahierungszwang (vgl. dazu § 11 Abs. 3) gilt, wie er im 1. oder 4. Teil gilt. Dies ergibt sich schlicht und einfach aus dem Umstand, dass der Selbständige im Opting-In-Modell frei entscheiden kann, ob er Beiträge für die Selbständigenvorsorge leisten will oder nicht. Der Freiwilligkeit auf Seiten des Selbständigen zur Entscheidung über die Teilnahme nach der Selbständigenvorsorge kann keine Verpflichtung der BV-Kasse gegenüberstehen, mit diesem Selbständigen auch kontrahieren zu müssen. Zu beachten ist allerdings, dass entsprechend der Regelung über die Verwaltungskosten nach § 70 in den Beitrittsverträgen für Rechtsanwälte und gegebenenfalls Ziviltechniker die Verwaltungskosten entweder entsprechend dem Rahmenvertrag (s. dazu näher § 70) oder frei zwischen der BV-Kasse und dem Rechtsanwalt oder dem Zivil...