BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 64 Beitragsleistung
Übersicht
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Rz. | |||
I. | Beginn, Höhe und Dauer der Beitragsleistung | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Beginn und Ende der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung | ||
C. | Verbot des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung | ||
II. | Beitragsgrundlagen | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Zu den einzelnen Beitragsgrundlagen | ||
III. | Beitragseinhebung | ||
IV. | Abtretung, Verpfändung und Exekution von Anwartschaften |
I. Beginn, Höhe und Dauer der Beitragsleistung
A. Allgemeines
1
Nach § 64 Abs. 1 kann sich der Selbständige (§ 62) bis zum durch Abschluss eines Beitrittsvertrages zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder der Berufsausübung (§ 62 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6) in Höhe von 1,53 v.H. der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Im Gegensatz zum 4. Teil können sich die von dieser Bestimmung erfassten selbständigen (Freiberuflich Tätige und Land- und Forstwirte) freiwillig für Beitragsleistungen in eine Selbständigenvorsorge entscheiden.
2
Der Grund für diese vom 4. Teil abweichende Gestaltung der Selbständigenvorsorge ist darin zu erblicken, dass für die dem 5. Teil unterliegenden Sel...