BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 58 Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über den Kapitalbetrag
Übersicht
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Rz. | |||
I. | Höhe des Kapitalbetrages | ||
II. | FÄLligkeit des Kapitalbetrages | ||
III. | Verfügungsmöglichkeiten (U)ber den Kapitalbetrag |
I. Höhe des Kapitalbetrages
1
§ 56 regelt die Höhe des Kapitalbetrages aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge nach Vorbild des § 15.
Die Höhe des Kapitalbetrags hängt allgemein von der Rendite-Entwicklung auf den Kapitalmärkten und den sich daraus ergebenden Veranlagungserträgen ab. Konkret ergibt sich die Höhe des Kapitalbetrags entsprechend dem beitragsorientierten und kapitalgedeckten System der Selbständigenvorsorge einerseits aus dem in der BV-Kasse angesammelten Kapital (eingezahlte Beiträge des Selbständigen, allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragene Anwartschaften nach dem 1. oder 5. Teil) zuzüglich der von der BV-Kasse erzielten und dem Konto des Selbständigen gem. § 33 zugewiesenen Veranlagungserträge abzüglich der von SVA und BV-Kasse gem. § 26 einbehaltenen Verwaltungskosten.
2
Andererseits ist die Höhe der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge bzw. der Kapitalbetrag durch eine jederzeitige Kapitalgarantie abgesichert. Das bedeutet, dass bei...