BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 54 Mitwirkungsverpflichtung
Übersicht
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I. BV-Kasse des Selbständigen
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§ 53 Abs. 1 legt fest, dass der Selbständige als Arbeitgeber in die bereits gem. § 9 ausgewählte (oder gem. § 27a zugewiesene) BV-Kasse für „seine“ Arbeitnehmer – gleich wie etwa neu aufgenommene Arbeitnehmer – in den bestehenden Beitrittsvertrag einzubeziehen ist. Mit dieser Regelung soll dem Grundsatz „Eine BV-Kasse pro Arbeitgeber“ auch im 4. Teil Rechnung getragen werden. Die Verpflichtung des Selbständigen, die Beiträge für seine Selbständigenvorsorge in die für seine Arbeitnehmer bereits ausgewählte BV-Kasse überweisen zu müssen, rechtfertigt sich einerseits auf Grund einer für das gesamte BV-Kassensystem erleichterten und kostengünstigeren Beitragsverwaltung, und andererseits wäre es der betrieblichen Solidarität wohl abträglich, wenn der Selbständige für sich als Arbeitgeber eine „vermeintlich“ bessere BV-Kasse auswählt. Jedenfalls entfällt für den Selbständigen in diesem Fall die Verpflichtung zum Abschluss eines eigenen und zusätzlichen Beitrittsvertrages. Damit wird gleichzeitig die Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse...