BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 52 Beitragsleistung
Übersicht
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Rz. | |||
I. | Beginn, Höhe und Dauer der Beitragsleistung | ||
II. | Beitragseinhebung durch die SVA | ||
A. | Beitragsvorschreibung und Weiterleitung der Beiträge durch die SVA | ||
B. | Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten | ||
C. | Verfahren zur Beitragseintreibung | ||
III. | Beitragsgrundlage | ||
A. | Allgemeines zur Beitragsgrundlage | ||
B. | FÜR das BMSVG relevante Beitragsgrundlagen | ||
IV. | Abtretung, Verpfändung und Exekution von Anwartschaften |
I. Beginn, Höhe und Dauer der Beitragsleistung
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Gem. § 52 Abs. 1 beginnt die Beitragspflicht für die dem 4. Teil unterliegenden Selbständigen mit dem Beginn der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und besteht für die Dauer dieser Pflichtversicherung.
In zeitlicher Hinsicht kann die Verpflichtung des Selbständigen zur Beitragsleistung nach dieser Bestimmung frühestens mit dem beginnen (vgl. dazu § 73 Abs. 8). Das Pflichtmodell gilt für Beitragszeiträume ab dem , ohne dass ein beitragsfreies Monat wie bei der Mitarbeitervorsorge bei Beginn des Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu § 6 Abs. 1) zur Anwendung käme. Die Beitragsleistungen nach diesem Teil des BMSVG für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 sind gemeinsam ...