BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 45
Schrifttum
Blume/Höllerer in Mitarbeitervorsorgekasse, 126 f.; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 188 ff.; Fremuth/Lauer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz, 1999, § 99b BWG; Leutner/Achitz/Farny/Wöss Abfertigung neu, 174 ff.; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 284 ff., Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 174 ff.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz. | ||||
I. | Verpflichtung der BV-Kasse zur Zinszahlung (§ 43) | |||
II. | Strafbestimmungen | |||
III. | Sonderregelungen zur Verjährungsfrist |
I. Verpflichtung der BV-Kasse zur Zinszahlung (§ 43)
1
Diese Bestimmungen sind in allen Aufsichtsgesetzen im Kredit- und Versicherungsbereich in ähnlicher Form enthalten (vgl. dazu etwa § 97 BWG).
2
§ 43 Abs. 1 normiert die Verpflichtung der BK-Kasse in bestimmten Fällen zur Zinszahlung an den Bund. Die Verpflichtung der BV-Kasse zur Zinszahlung besteht in folgenden Fällen:
2 vH der Unterschreitung (des Fehlbetrages) der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.
Der Prozentsatz wird im BMSVG als Jahreszins ausgewiesen, die Berechnung der Höhe der Zahlung hat monatsweise zu erfolgen, da die Feststellung der Unter- bzw. Überschreitung jeweils für einen Monat...