BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 42 Staatskommissär
Schrifttum
Blume/Höllerer in Mitarbeitervorsorgekasse, 123; Gruber/Schöngrundner, Abfertigung NEU2, 88 ff.; Kristen/ Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 187 ff.; Leutner/Achitz/Farny/Wöss, Abfertigung neu, 173 f.; Mayr/Resch , Abfertigung neu, 280 ff., Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 172 ff.
Übersicht
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I. Bestellung des Staatskommissärs
1
In der Erläuterungen zur RV 1131 wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass den BV-Kassen genauso wie den Pensionskassen (§ 34 PKG) durch die treuhändige Verwahrung von Sozialkapital eine besondere Verantwortung zukommt. Es wird daher als zusätzliche Kontrollinstanz auch für BV-Kassen die Bestellung eines Staatskommissärs vorgesehen.
2
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung des Staatskommissärs (Stellvertreters) für kürzere Funktionsperioden als fünf Jahre ist damit zulässig. Ebenso sind Wiederbestellungen des Staatskommissärs (Stellvertreters) zulässig.
Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter handeln als Organe der FMA u...