BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 39 Meldungen
Schrifttum
Blume/Höllerer in Mitarbeitervorsorgekasse, 122 f.; Gruber/Schöngrundner, Abfertigung NEU2, 88 ff.; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 179 ff.; Leutner/Achitz/Farny/Wöss, Abfertigung neu, 170; Mayr/ Resch, Abfertigung neu, 269 ff., Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 162 f.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Meldeverpflichtungen der BV-Kasse
1
§ 39 sieht zusätzlich zu den bereits nach § 74 BWG geltenden Meldevorschriften für Kreditinstitute die Verpflichtung der BV-Kassen vor, so genannte Quartalsausweise der FMA und der OeNB zu übermitteln.
Die Meldeverpflichtungen der BV-Kassen nach § 74 BWG stellen sich wie folgt dar:
2
Die Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis entsprechend der in der VO gem. Abs. 7 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat
–der Vermögens- und Erfolgsausweis insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitu...