BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 38 Befriedigung der Ansprüche
Schrifttum
Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 178 f.; Leutner/Achitz/Farny/Wöss, Abfertigung neu, 168 f.; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 267 f., Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 160 f.
Übersicht
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Rz. | |||
I. | Verpflichtungen des Konkursgerichtes | ||
II. | Rechte des Anwartschaftsberechtigten in der Insolvenz |
I. Verpflichtungen des Konkursgerichtes
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Diese Bestimmungen wurden nach den Vorbildern des § 92 VAG und des § 39 PKG konzipiert. Es werden dabei die Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten besonders geschützt (RV 1131).
Nach § 38 Abs. 1 hat das Konkursgericht eine abschließende Aufstellung der Konten nach § 25 für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen. Mit dieser Aufgabe soll der Masseverwalter im Konkursverfahren beauftragt werden, wird damit jemand anders beauftragt, sollte der Masseverwalter jedenfalls an der Aufstellung der Konten mitwirken. Bezweifelt das Konkursgericht die Richtigkeit der von der BV-Kasse übermittelten Kontenaufstellung, hat es die Möglichkeit, sich an die FMA als Aufsichtsbehörde zu wenden (vgl. dazu Mayr/Resch, Abfertigung neu, 267).
II. Rechte des Anwartschaftsberechtigten in der Insolvenz
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Der Anspruch des Anwartschaftsberechtigten aus d...