BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 33 Ergebniszuweisung
Schrifttum
Binder/Schifko, Abfertigung Neu2, 183 f.; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 169 ff.; Leutner/Achitz/ Farny/Wöss, Abfertigung neu, 162 ff.; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 253 f., Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 153 f.
Übersicht
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Rz. | |||
I. | Allgemeines zur Ergebniszuweisung | ||
II. | Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die einzelnen Konten |
I. Allgemeines zur Ergebniszuweisung
1
Nach § 33 Abs. 1 hat die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten jährlich zum letzten Bilanzstichtag zu erfolgen. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass die Regeln über die Ergebniszuweisung die Einhebung der Beiträge durch die Sozialversicherungsträger und weiters den Umstand berücksichtigen, dass ein Lohnzettel ausgenommen bei unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nur einmal jährlich vorliegt.
2
Wie zu § 27 ausgeführt, kann die Ergebniszuweisung nur einmal jährlich auf das Konto des Anwartschaftsberechtigten erfolgen. Während des Jahres erfolgt die Übermittlung der Abfertigungsbeiträge im Wege des Lohnsummenverfahrens auf der Datengrundlage der Beitragsnachweisungen. Die Beitragssumme wird auf das Arbeitgeberkonto...