BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 32 Depotbank
Schrifttum
Binder/Schifko, Abfertigung Neu2, 183 f.; Gruber/Schöngrundner, Abfertigung NEU2, 88 ff.; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 166 ff.; Leutner/Achitz/Farny/Wöss, Abfertigung neu, 161 ff.; Martinek/ Michelitsch in Mitarbeitervorsorgekasse, 42 ff.; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 248 ff., Tomandl/Achatz/ Mazal, Abfertigung Neu, 151 ff.
Übersicht
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Rz. | |||||
I. | Grundsätzliches zur Depotbank | ||||
II. | Aufgaben der Depotbank | ||||
III. | Kostenregelungen für die TÄTigkeiten der Depotbank | ||||
IV. | Haftung der Depotbank |
I. Grundsätzliches zur Depotbank
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Die Regelung des § 32 ist § 23 InvFG nachgebildet. Nach § 32 Abs. 1 hat die BV-Kasse eine Depotbank mit der Verwahrung der zu der Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zur Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Konten zu beauftragen. Die Beauftragung mehrerer Depotbanken ist nicht zulässig, die Depotbank kann aber Subdepots bei anderen zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigten Banken halten.
Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden.
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Die Bestellung und der Wechsel der Depotban...