BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30 Veranlagungsvorschriften
Schrifttum
Binder/Schifko, Abfertigung Neu2, 183 f.; Gruber/Schöngrundner, Abfertigung NEU2, 88 ff.; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 152 ff.; Leutner/Achitz/Farny/Wöss, Abfertigung neu, 151 ff.; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 220 ff.; Pinner in Mitarbeitervorsorgekasse, 77 ff.; Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 140 ff.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz. | |||||
I. | Grundsätzliche Ausrichtung der Veranlagungsvorschriften | ||||
II. | Voraussetzungen und Beschränkungen der Veranlagung in Vermögensgegenständen | ||||
III. | Zulässigkeit der Rückveranlagung bei beitragsleistenden Arbeitgebern | ||||
IV. | Sonstige Vorgaben für die Veranlagung |
I. Grundsätzliche Ausrichtung der Veranlagungsvorschriften
1
Die BV-Kasse hat gemäß § 30 Abs. 1 die BV-Kassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.
Damit werden die grundsätzlichen Rahmenbedingungen umrissen, die hinsichtlich der Veranlagung zu beachten sind. Im internationalen Vergleich wird diese Grundsatzbestimmung mit dem Begriff „Prudent-person-Konzept“ vergleichb...