BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 29 Veranlagungsbestimmungen
Schrifttum
Binder/Schifko, Abfertigung Neu2, 183 f.; Gruber/Schöngrundner, Abfertigung NEU2, 88 ff.; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 150 ff.; Leutner/Achitz/Farny/Wöss, Abfertigung neu, 150 ff.; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 217 ff.; Pinner in Mitarbeitervorsorgekasse, 77 ff.; Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 138 ff.
Übersicht
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Rz. | |||||
I. | Festlegung der Veranlagungsbestimmungen | ||||
II. | Inhalt der Veranlagungsbestimmungen | ||||
III. | Gewinnzuweisung und Veranlagungsbestimmungen |
I. Festlegung der Veranlagungsbestimmungen
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Die BV-Kasse hat nach § 29 Abs. 1 Veranlagungsbestimmungen zu erstellen. Diese haben das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur BV-Kasse sowie zur Depotbank zu regeln. Vorbild für diese Vorschrift war die Regelung der Fondsbestimmungen im InvFG.
Die BV-Kasse hat für jede VG Veranlagungsbestimmungen aufzustellen. Auf Grund der besonderen Bedeutung dieser Veranlagungsbestimmungen ist die Zustimmung des Aufsichtsrates sowie der Depotbank notwendig. Weiters sind die Veranlagungsbestimmungen der FMA zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Veranlagungsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anwartschaftsber...