BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 28 Veranlagungsgemeinschaft
Schrifttum
Binder/Schifko, Abfertigung Neu2, 183 f.; Blume/Höllerer in Mitarbeitervorsorgekasse, 120 ff.; Gruber/ Schöngrundner, Abfertigung NEU2, 88 ff.; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 148 ff.; Leutner/ Achitz/Farny/Wöss, Abfertigung neu, 148 ff.; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 214 ff.; Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 137 f.
Übersicht
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Rz. | |||||
I. | Begriff und Funktion der VG | ||||
II. | Zulassung weiterer VG durch eine VO der FMA | ||||
III. | VG und Veranlagungsvorschriften |
I. Begriff und Funktion der VG
1
Gemäß § 28 Abs. 1 ist die BV-Kasse verpflichtet, für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine VG einzurichten. Diese Bestimmung wurde § 12 PKG nachgebildet (vgl. dazu Farny/Wöss, Kommentar zum BPG und PKG, 1992, 300 f.). Die VG dient der Verrechnung der Veranlagungsergebnisse und Zuweisung dieser auf die Konten der einzelnen Anwartschaftsberechtigten.
Wesentlich ist, dass die Verwaltung der Abfertigungsbeiträge in der VG getrennt vom Vermögen der BV-Kasse zu erfolgen hat. Ebenso bildet das der VG zugeordnete Vermögen im Konkurs der BV-Kasse eine Sondermasse (vgl. dazu § 36).
2
Die BV-Kasse durfte zunächst nur eine VG einrichten (vgl. dazu aber Punkt II). Die Schaffung mehre...