BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 27 Kooperation
Schrifttum
Binder/Schifko, Abfertigung Neu2, 182 f.; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 143 ff.; Leutner/Achitz/ Farny/Wöss, Abfertigung neu, 145 ff.; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 208 ff., Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 132 ff.
Übersicht
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Rz. | |||||
I. | Kooperation | ||||
II. | Bereitstellung von Daten | ||||
III. | Vorleistung durch die Träger der Krankenversicherung |
I. Kooperation
1
Im Sinne einer Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge auch im Rahmen der Abfertigung neu soll den Anwartschaftsberechtigten auch ermöglicht werden, die Abfertigung bei einer entsprechenden Verfügungsmöglichkeit über diese in eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge möglichst reibungslos einzahlen zu können. Dementsprechend ist in § 27 ein Instrumentarium zur Umsetzung dieser Intention des Gesetzgebers geschaffen worden. Nach dieser Bestimmung ist BV-Kasse ist verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Zweck dieses Dienstleistungsvertrages ist, die Anwartschaftsberechtigten im Wege der BV-Kasse über die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen...