BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 26 Verwaltungskosten
Schrifttum
Binder/S chifko, Abfertigung Neu2, 79 ff.; Friessnegg in Mitarbeitervorsorgekasse, 31 f.; Grub er/Schöngrund-ner, Abfertigung NEU , 88 ff; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 137 ff; Leutner/Achitz/Farny/ Wöss, Abfertigung neu, 141 ff.; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 201 ff., Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 127 ff.
Übersicht
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Rz. | |||||
I. | Allgemeines zu den Verwaltungskosten | ||||
II. | Verwaltungskosten bei der Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft | ||||
III. | Barauslagen und Vermögensverwaltungsgebühren | ||||
IV. | Verwaltungskosten bei der Übertragung bzw. Auszahlung der Abfertigung | ||||
V. | Kosten der KV-Träger und des HVSVT |
I. Allgemeines zu den Verwaltungskosten
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Gemäß § 26 Abs. 1 sind die BV-Kassen berechtigt, von den hereingenommenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Unter Abfertigungsbeiträgen sind sowohl die Beiträge gemäß den § 6 und 7 als auch im Zusammenhang mit der Beitragsleistung angefallene Verzugszinsen zu verstehen (vgl. dazu § 2 Z 59 BWG, nach dem auch die Verzugszinsen zu den Abfertigungsbeiträge zu zählen sind).
Die Verwaltungskosten sind von den hereingenommenen Beiträgen abzuziehen, diese werden jedoch durch die in § 24 Abs. 1 geregelte Kapi...