BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 25 Konten
Schrifttum
Binder/S chifko, Abfertigung Neu2, 182 f.; Grub er/Schöngrundner, Abfertigung NEU2, 88 ff; Kristen/Ping-gera/Schön, Abfertigung NEU, 134 ff; Leutner/Achitz/Farny/Wöss, Abfertigung neu, 138 ff; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 198 ff, Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 124 ff.
Übersicht
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Rz. | |||||
I. | Ausgestaltung des Kontos der Anwartschaftsberechtigten | ||||
II. | Informationen des Anwartschaftsberechtigten über den Kontostand |
I. Ausgestaltung des Kontos der Anwartschaftsberechtigten
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Diese Bestimmung wurde § 18 PKG nachgebildet. Im Zuge der Novellierung des BMSVG 2007 wurden die Bestimmungen über die Kontoführung und die Information der Anwartschaftsberechtigten an die Erfahrungen aus der Praxis angepasst. Die FMA hat Mindeststandards für die Kontoinformation der Anwartschaftsberechtigten durch die BV-Kassen erstellt; diese finden sich auf der Homepage der FMA (www.fma.gv.at).
Gemäß § 25 Abs. 1 hat die BV-Kasse für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Auf Grund des Umstandes, dass Lohnzettel (§ 84 EStG; früher Beitragsgrundlagennachweis) als Nachweis für die Beitragsgrundlagen für Arbeitnehmer für sozialversicherungs-und steuerrechtliche Zwecke für einen Beitragszeitraum von einem Jahr e...