BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 23 Erwerbsverbote
Schrifttum
Binder/Schifko, Abfertigung Neu2, 181 f.; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 129 £.;Leutner/Achitz/ Farny/Wöss, Abfertigung neu, 133; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 194 f., Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 119 f.
Übersicht
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I. Betroffener Personenkreis
1
Nach § 23 dürfen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer BV-Kasse weder Vermögenswerte aus dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen erwerben, noch der BV-Kasse Vermögenswerte, die dem Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnet werden sollen, verkaufen. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates.
In den Erläuterungen zur RV1131 wird dazu festgehalten, dass Privatgeschäfte der Organe der BV-Kasse mit dem Vermögen der Veranlagungsgemeinschaft verboten sind. Solche Rechtsgeschäfte sind nichtig. Es sollen zum Schutz der Anwartschaftsberechtigten und der Organe Interessenkonflikte ausgeschaltet werden.
Als Vorbild für diese Regelung ist beispielhaft § 44 PKG zu nennen.
2
Zunächst ist darzustellen, welche Personen von diesem Erwerbsverbot erfasst sind. Das BMS VG ne...