BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 22 Schutz von Bezeichnungen
Schrifttum
Binder/Schifko, Abfertigung Neu2, 181 f.; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 128 £.;Leutner/Achitz/ Farny/Wöss, Abfertigung neu, 132 f.;Mayr/Resch, Abfertigung neu, 193 f., Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 118 f.
Übersicht
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I. Schutz des Begriffes „BV-Kasse“
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Nach § 22 Abs. 1 dürfen die Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse“, „BV-Kasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von BV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Betrieblichen Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.
Diese Bestimmung orientiert sich an den Regelungen des § 94 BWG sowie § 43 PKG und ergänzt die firmenrechtlichen Vorschriften des UGB. Mit dieser Regelung soll ein entsprechender Vertrauensschutz der Öffentlichkeit in Bezug auf BV-Kassen sichergestellt werden.
Als Sonderkreditinstitute sind BV-Kassen nach § 94 Abs. 1 BWG auch berechtigt, die in dieser Bestimmung genannten geschützten Bezeichnungen zu führen. Nach dieser Regelung dürfen die Bezeichnungen „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung, in d...