BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 21 Aufsichtsrat
Schrifttum
Binder/Schifko, Abfertigung Neu2, 181 f.; Gruber/Schöngrundner, Abfertigung NEU2, 88 ff.; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 124 ff.; Leutner/Achitz/Farny/Wöss, Abfertigung neu, 131 ff.; Martinek/ Michelitsch in Mitarbeitervorsorgekasse, 39 ff.; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 185 ff., Tomandl/Achatz/ Mazal, Abfertigung Neu, 114 ff.
Übersicht
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Rz. | |||||
I. | Grundsätzliches zur Regelung über den Aufsichtsrat im BMSVG | ||||
II. | Zusammensetzung des Aufsichtsrats in BV-Kassen | ||||
III. | Zuständigkeit des Aufsichtsrats | ||||
IV. | Finanzielle Entschädigung von Aufsichtsratsmitgliedern | ||||
V. | Informations- und Beratungsverpflichtungen des Aufsichtsrats |
I. Grundsätzliches zur Regelung über den Aufsichtsrat im BMSVG
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In den Erläuterungen zur RV 1131 wird programmatisch hervorgehoben, dass entsprechend den „14 Eckpunkten“ der Sozialpartnereinigung auch eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der BV-Kasse sichergestellt werden soll. Die näheren Bestimmungen, die die Wahl oder Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat regeln, sollen der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag der BV-Kasse vorbehalten bleiben. Abweichend von dieser Willenskundgebung in den Erläuterungen zur RV 1131 wurde im we...