BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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S. 31Vorbemerkungen zum 1. Teil des BMSVG - (Mitarbeitervorsorge)
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Das im Wesentlichen seit 1921 unverändert bestehende Abfertigungsrecht hatte schon längere Zeit vor Schaffung der Abfertigung neu bereits seine historischen Funktionen (Treueprämie, Versorgungsfunktion, indirektes Kündigungshindernis) durch die Veränderungen in der Arbeitswelt teilweise verloren und war der Dynamik des Arbeitsmarktes auch nicht mehr zur Gänze gerecht.
Nach dem bisherigen Abfertigungsrecht hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 23 f. AngG Anspruch auf eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert und das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung durch den Arbeitnehmer, verschuldete Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt geendet hat. Nach dem HGHAG knüpft ein Abfertigungsanspruch sogar an das Vorliegen eines zehnjährigen Arbeitsverhältnisses an. Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus einem Vielfachen des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses bezogenen Entgelts und aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers besteht – abgesehen von den Fällen des „Mutter(Vater)schaftsaustrittes“ bzw. der Selb...