BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 16 Fälligkeit der Abfertigung
Schrifttum zu § 16
Binder/Schifko, Abfertigung neu2, 79 und 84; Gruber/Schöngrundner, Abfertigung NEU2, 84 ff.; Ch. Klein, Arbeitsrechtliche Inhalte und Probleme der Abfertigungsreform, wbl 2002, 485 [492, 493]; Kristen/Pinggera/ Schön, Abfertigung neu – BMVG, 101 und 102; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 155 ff.; Tomandl/Achatz/ Mazal, Abfertigung neu, 101 ff.; Schindler, in Mazal/Risak [Hrsg.], Das Arbeitsrecht Kap XX Rz. 107 ff.; Wöss, Abfertigung neu, DRdA 2002, 428.
Übersicht
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Rz. | |||||
I. | Fälligkeit der Abfertigung – Leistung der Abfertigung | ||||
II. | Nachtragszahlungen | ||||
III. | Anweisung zum Verfügungsaufschub |
I. Fälligkeit der Abfertigung – Leistung der Abfertigung
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Nach § 16 Abs. 1 erster Satz ist die Abfertigung:
am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gem. § 14 Abs. 6 fällig (Anspruchsfälligkeit) und
binnen fünf Werktagen ab Fälligkeit entsprechend der Verfügung des Anwartschaftsberechtigen gem. § 17 Abs. 1 Z 1, Z 3 oder Z 4 zu leisten (Leistungsfälligkeit).
Die Neuregelung der Fälligkeit der Abfertigung harmonisiert mit der Regelung der Höhe der Abfertigung; nach § 15 ergibt sich die Höhe der Abfertigung „aus der Abfertigungsa...