BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 13 Mitwirkungsverpflichtung
Schrifttum
Binder/Schifko, Abfertigung Neu2, 57; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung NEU, 80 f.; Leutner/Achitz/ Farny/Wöss, Abfertigung neu, 110; Mayr/Resch, Abfertigung neu, 132; Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu, 84 ff.
Übersicht
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Rz. | |||||
I. | Auskunftspflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer | ||||
II. | Rechtsfolgen bei Verletzung der Auskunftsverpflichtung |
I. Auskunftspflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer
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§ 13 regelt unter der Überschrift „Mitwirkungsverpflichtungen“ die Verpflichtung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Erteilung von Auskünften an die BV-Kassen im Zusammenhang mit der Abfertigung neu. Angesichts der auf dem ASVG fußenden Meldeverpflichtungen des Arbeitgebers kommt dieser Regelung allerdings nur eingeschränkte Bedeutung zu. Soweit entsprechende Daten und Informationen nicht im Wege der KV-Träger übermittelt werden, kann (oder muss) diese Bestimmung bei einem Informationsbedarf der BV-Kasse genutzt werden. In den Erläuterungen zur RV 1131 wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass § 13 die Mitwirkungsverpflichtung der Arbeitgeber und der Anwartschaftsberechtigten nach dem Muster des § 43 ASVG regelt.
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Nach dieser Bestimmung sind Arbeitgeber sow...