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PV-Info 2, Februar 2015, Seite 26

Drittschuldnererklärung: Keine Umsatzsteuerpflicht

Elfriede Köck

Die Abgabe und Übermittlung der Drittschuldnererklärung galten bisher als steuerpflichtige Leistung im Sinne des UStG. Mit seinem Erkenntnis vom , 2011/15/0181, verwarf der VwGH – trotz des vermeintlich klaren Gesetzestextes – die bisherige Rechtspraxis.

Sachverhalt

Die beschwerdeführende GmbH machte die Kostenersätze (25 € bzw 15 €) für die Übermittlung der Drittschuldnererklärung geltend, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Die Beschwerdeführerin begründete dies damit, dass es „Kostenersätze“ und keine Leistungen seien und folglich kein Leistungsaustausch vorliege. Prüfer und Finanzamt forderten die Umsatzsteuer mit der Begründung, dass es sich um Erträge aus der Erstellung der Drittschuldnererklärung handle. In der EO sei klargestellt, dass in den Kostenersatzbeträgen bereits die Umsatzsteuer enthalten sei.

§ 302 Abs 1 EO lautet:

„Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:

1. 25 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;

2. 15 Euro in den sonstigen Fällen.

In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer enthalten.“

Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebe sich notwendigerweise, dass der Drittschuldner die Umsatzsteuer abzuführen habe...

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