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BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

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Dokumentvorschau
BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (1. Auflage)

§ 5 S. 123Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1

Mit dieser Bestimmung wird in verfassungskonformer Weise in Form einer „dynamischen Verweisung“ (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungrechts9[2000], 133) klargestellt, dass, sofern das BMSVG auf andere Bundesgesetze verweist, diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind (vgl. RV 1131 BlgNR 21. GP 55).

2

Die in § 3 Z 1, § 46 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 und 3 angeführten AVB sind von dieser dynamischen Verweisung ausgeschlossen, da sie nach h.L. und stRsp. als Vertragsschablone zu qualifizieren sind, die Inhalt des Einzelvertrags zu den Österreichischen Bundesbahnen bzw. zu deren Rechtsnachfolgern i.S.d. Bundesbahngesetzes werden (vgl. auch Mayr in Mayr/ Resch, Abfertigung neu, § 5 Rz. 2). Allerdings wirken die AVB mittels so genannter, in der Rsp. anerkannter „Jeweils-Klauseln“ dynamisch auf die Arbeitsverhältnisse ein und erklären auf diesem Weg „Gesetze oder andere Regelungskomplexe“ i.d.g.F. zum Vertragsinhalt (vgl. etwa 8 Ob A 16/03s, JBl 2004, 529 m.w.H.).

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