BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 73 Inkrafttreten
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Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten:
§ 73 Abs. 1 bis 6 entspricht dem bisherigen § 46 Abs. 5 bis 9 BMVG i.d.F. vor BGBl. I Nr. 102/2007. Diese Bestimmungen erhielten die Bezeichnung „§ 73 Abs. 1 bis 6“ und wurden aus legistischen Gründen an den 6. Teil des BMSVG angefügt.
§ 73 Abs. 7 bis 9 regelt das Inkrafttreten der mit der Nov. BGBl. I Nr. 102/2007 getroffenen Maßnahmen. Generell treten die Neuregelungen mit in Kraft, die zu den einzelnen Bestimmungen getroffenen Übergangsregelungen wurden bereits bei den jeweiligen Bestimmungen kommentiert
§ 73 Abs. 9 regelt das Inkrafttreten der im Verfassungsrang stehenden § 49 und 62 Abs. 1 und 5 mit und steht dementsprechend im Rang einer Verfassungsbestimmung.