BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 72 Vollziehung
1
§ 72 entspricht im Wesentlichen der Vollzugsbestimmung des bisherigen § 49 BMVG i.d.F. vor BGBl. I Nr. 102/2007 (§ 49 alt). Die Anfügung des 4. und 5. Teils hätte zur Folge gehabt, dass die Vollzugsbestimmung des § 49 alt zwischen der Regelung der Mitarbeitervorsorge und der Regelung der Selbständigenvorsorge „eingebettet“ gewesen wäre. Die Vollzugsbestimmung des bisherigen § 49 alt wurde daher aus legistischen Gründen mit der Nov. BGBl. I Nr. 102/2007 an den 5. Teil des BMSG als § 72 angefügt. Inhaltliche Änderungen sind dabei nicht erfolgt, allerdings wurde die Nov. 2007 zum Anlass genommen, die Vollziehungszuständigkeiten entsprechend dem BMG zu überarbeiten. Anzumerken ist, dass es in § 72 Z 4 richtig „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ zu lauten hätte.