BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 71 Veranlagungsgemeinschaft
1
In Abweichung von den Regelungen im 1. und 4. Teil des BMSVG sind aufgrund des Optingin-Modells die Verwaltungskosten für die Berufsgruppen Rechtsanwälte oder gegebenenfalls auch für Ziviltechniker (falls diese nicht bis zum in das FSVG oder GSVG einbezogen werden, vgl. dazu § 64 Abs. 8 zweiter Satz) nicht auf gesetzlicher Ebene geregelt. Diese sind in einem Rahmenvertrag mit dem ÖRAK oder der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und der jeweiligen BV-Kasse zu vereinbaren, wenn die Beitragseinhebung nicht im Wege eines Sozialversicherungsträgers erfolgt.
2
Die im Rahmenvertrag zu vereinbarenden Verwaltungskosten müssen für alle von diesem Vertrag erfassten Rechtsanwälte oder Ziviltechniker prozentmäßig gleich sein. Der Abschluss eines Rahmenvertrages über die Verwaltungskosten hindert einen Rechtsanwalt oder Ziviltechniker aber nicht daran, mit einer anderen BV-Kasse seiner Wahl zu kontrahieren. § 70 ermächtigt die Parteien des Rahmenvertrages nur zur Regelung der Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge. Die Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse verrechnen darf, ist gem...