BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 69 Konten
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§ 68 stellt nach Vorbild des § 59 klar, dass die BV-Kasse selbstverständlich auch die Selbständigenvorsorge nach dem 5. Teil des BMSVG im Rahmen des betrieblichen Vorsorgegeschäftes (vgl. dazu die Kommentierung zu § 18 Abs. 1) betreiben kann. Weiters werden nach Vorbild des § 60 aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit für die Normadressaten die Regelungen für die Kontenführung für die Selbständigenvorsorge in § 69 ausdrücklich verankert. Kontonachrichten müssen für das Jahr 2008 nur dann nicht an den Anwartschaftsberechtigten versandt werden, wenn im Geschäftsjahr 2008 keine Beiträge der jeweiligen BV-Kasse für den Anwartschaftsberechtigten zugeflossen sind (im Übrigen wird auf die Kommentierung des § 25 verwiesen).