BMSVG | Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
1. Aufl. 2008
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§ 4 Sprachliche Gleichbehandlung
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Schrifttum
Handbuch der Rechtssetzungstechnik – Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, BKA (Hrsg.)
1
I.S.d. legistischen Richtlinien wird in dieser Bestimmung klargestellt, dass die gewählte Form bei allen personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gilt (vgl. RV 1131 BlgNR 21. GP, 55).