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EuGH: Diskriminierung von ausländischen Casinogewinnen
Der EuGH entschied im Urteil vom , Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, ein Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Commissione tributaria provinciale di Roma betreffend die Auslegung der Art 52 AEUV und 56 AEUV, wegen der unterschiedlichen Einkommensbesteuerung in- und ausländischer Casinogewinne.
Die italienische Steuerverwaltung stellte Herrn Blanco drei Steuerbescheide zu, in denen ihm zur Last gelegt wird, für die Steuerjahre 2007 bis 2009 keine Erklärung über die Einkünfte abgegeben sowie im Jahr 2007 einen Betrag von 410.227 Euro, im Jahr 2008 einen Betrag von 25.969 Euro und im Jahr 2009 einen Betrag von 46.028 Euro nicht angegeben zu haben, die Gewinnen in Spielkasinos sowohl in anderen Mitgliedstaaten als auch in Drittstaaten entsprächen. Die italienische Steuerverwaltung macht geltend, dass diese Beträge in die steuerbaren Einkünfte von Herrn Blanco hätten einbezogen werden müssen. Daher erhielt Herr Blanco einen Nacherhebungsbescheid über die Einkommensteuer natürlicher Personen mit Steuerzuschlägen und -strafen in Höhe von 488.703,16 Euro für das Steuerjahr 2007, von 23.919,86 Euro für das Steuerjahr 2008 und von 41.291,89 Euro für das Steuerjahr 2009.
Herr B...