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ASoK 3, März 2020, Seite 82

Arbeitsrechtliche Aspekte des Coronavirus

Was Sie zu diesem Thema wissen sollten

Michael Geiblinger

Das Coronavirus ist seit Beginn des Jahres 2020 ein weltweites Thema. Wenngleich das Coronavirus vorwiegend ein medizinisches Problem darstellt, ergeben sich auch im Arbeitsrecht einige Fragen. Der folgende Artikel behandelt in aller Kürze sechs arbeitsrechtliche Aspekte des Coronavirus in Frage und Antwort.

1. Liegt bei einer Erkrankung am Coronavirus ein Krankenstand vor?

Ja. Bei einer festgestellten Erkrankung am Coronavirus liegt ein entgeltfortzahlungspflichtiger Krankenstand gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bzw § 2 Abs 1 EFZG vor.

Krankheit im Sinne des AngG bzw des EFZG ist jede Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, die den Arbeitnehmer an der Verrichtung der Dienste hindert. Schwere oder ansteckende Krankheiten begründen in jedem Fall eine Arbeitsunfähigkeit. Als am Coronavirus erkrankt gelten gemäß § 1 Abs 1 Fall 1 Absonderungsverordnung jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist. Eine Erkrankung am Coronavirus äußert sich im Auftreten der entsprechenden Symptome (wie zB Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden). Wurde bei einem Arbeitnehmer aufgrund der geschilderten Symptome die Erkrankung am Coronavirus festgestellt, liegt Arbeitsunfähigkeit und somit ein Krankens...

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