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Keine Berücksichtigung von Auslandsumsätzen beim Vorsteuerschlüssel
Der , Le Crédit Lyonnais (vgl. dazu die News aus der EU in diesem Heft, 504 ff.), ausgesprochen, dass eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, in die Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug nicht die Umsätze ihrer ausländischen Zweigniederlassungen einbeziehen darf, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die 6. MwSt-RL die Anwendung eines „globalen Pro-rata-Satzes“ nicht vorsehe. Außerdem stellte er fest, dass die RL dahin auszulegen ist, dass auch Umsätze durch Zweigniederlassungen in Drittstaaten nicht zu berücksichtigen sind. De Weerth (DB 2013, 2125 f.) stimmt dieser Entscheidung grundsätzlich zu, weist aber auch auf noch ungeklärte Fragen hin. Während nunmehr klar sei, dass Umsätze durch ausländische Zweigniederlassungen nicht zu berücksichtigen sind, sei weiterhin insb. ungeklärt, ob und wie Umsätze an ausländische Zweigniederlassungen angesetzt werden können. De Weerth argumentiert, dass solche Umsätze sehr wohl zu berücksichtigen sind, weil deren Nichtberücksichtigung zu Ergebnissen führen würde, die dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer widersprächen.