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ASoK 8, August 2014, Seite 320

Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO 1995

1. Kommen überhöhte Krankenstände als Kündigungsrechtfertigungsgrund in Betracht, so muss der Arbeitgeber eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anstellen. Eine ungünstige Prognose kann etwa aus der anhaltend steigenden Zahl der Krankheitstage bei regelmäßigen Krankenständen oder aus einer objektivierten Verschlechterung des Grundleidens abgeleitet werden.

2. Eine ungünstige Zukunftsprognose scheidet im Allgemeinen aus, wenn die Ursache der Krankenstände die objektive Annahme verwehrt, der Zustand des Dienstnehmers werde auch in Zukunft überhöhte Krankenstände bewirken. Überhöhte Krankenstände sind dann nicht zu erwarten, wenn die festgestellten und unterschiedlichen Erkrankungen jeweils ausgeheilt sind. – (§ 42 Abs. 2 Wr. VBO 1995; § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)

( 8 ObA 21/14t)

Rubrik betreut von: Von Dr. Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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