BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 68 Abbruch von Bauwerken
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 68
Wird ein Bauwerk abgebrochen und führt dieser Abbruch dazu, dass auf dem Nachbargrundstück die Feuermauer an der Grundstücksgrenze, an der das abgebrochene Gebäude angebaut war, nun ohne Verputz den Witterungseinflüssen ungeschützt ausgesetzt ist, dann hat der Eigentümer dieser Mauer umgehend einen Verputz anzubringen, wobei dieser dieselbe Farbe, Konsistenz und dasselbe Aussehen aufzuweisen hat wie auf den anderen Außenmauern dieses Bauwerks. Kommt er diesem Auftrag nicht nach, so ist ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag zu erteilen.
Materialien zu § 66 NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 66 NÖ BauO 1996:
Die Regelung des Abbruchs von Gebäuden soll nur exakter und übersichtlicher formuliert, inhaltlich aber nicht wesentlich geändert werden.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/1 (Stammfassung).
§ 68 NÖ BO 2014 (Stammfassung) entspricht – bis auf die Anpassung an die neue Rechtschreibung – § 66 Abs 1 bis 4 NÖ BauO 1996 idF LGBl 8200-0; neu angefügt wurde Abs 5.
1) Zur Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht und Meldepflicht s § 14 Z 8 NÖ BO 2014 (betreffend den Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angeba...