BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 65 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 65
Die zunehmende Inanspruchnahme von Fahrrädern v.a. zur Überwindung kürzerer Wegdistanzen bedingt die Erforderlichkeit geeigneter Regelungen und ausreichender Vorkehrungen zum Abstellen von Fahrrädern. Vorgegeben wird allerdings – im Rahmen der NÖ BTV 2014 – nur eine Richtzahl, genauere Festlegungen sollen – dem jeweiligen örtlichen Bedarf entsprechend – durch Verordnungen der Gemeinden erfolgen (können).
Im Rahmen der NÖ Bauordnung 2014 kann allerdings der Regelungsbedarf für (öffentliche) Abstellanlagen und ‑plätze im öffentlichen Raum, bei Bahnhöfen etc. nicht gedeckt werden, zumal – wie bei anderen baurechtlichen Verpflichtungen – die Verknüpfung mit einem (anhängigen) Bauvorhaben notwendig ist.
Wie bei den Stellplätzen für Kraftfahrzeuge soll auch hier für den Fall, dass Stellplätze nicht errichtet werden können, ein finanzieller Ausgleich in Form der Leistung einer Ausgleichsabgabe geschaffen werden. Als Schlüssel für die tarifmäßige Festsetzung wird 1/6 eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge herangezogen. Regelungen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Fahrradabstellanlagen ...