BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 60 Pflichten des Eigentümers einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 60
Anders als in den bisherigen Regelungen sind in der NÖ Bauordnung 2014 generell nur mehr Eigentümer eines Grundstücks, eines Bauwerks oder einer technischen Anlage Adressaten einer Norm. Diese haben für die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen durch die ihnen rechtlich Nachgeordneten – wie etwa Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte – zu sorgen. Die NÖ Bauordnung 2014 greift in diese Rechtsverhältnisse nicht mehr ein, sondern richtet erforderliche Maßnahmen gegebenenfalls nur mehr an den Eigentümer.
Materialien zur 8. Nov LGBl 2021/32 zur NÖ BO 2014
Zu Z 109 (§ 60):
Im Hinblick auf die Änderungen insbesondere in § 32 wird die Aufzählung der Anlagen, für die den jeweiligen Eigentümer Verpflichtungen treffen, ergänzt und angepasst.
Anmerkungen
0) IdF der 8. Nov LGBl 2021/32.
§ 60 NÖ BO 2014 (Stammfassung) entspricht weitestgehend § 60 NÖ BauO 1996 idF der Nov LGBl 8200-22 16. Nov, mit folgenden Ausnahmen: Die Überschrift des § 60 NÖ BauO 1996 laut...