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EuGH: Ermittlung des Vorsteuerschlüssels einer Bank bei Bestehen einer Haupt- und Zweigniederlassung in unterschiedlichen Ländern
In seinem Urteil vom , Rs. C-388/11, Le Crédit Lyonnais, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob bei der Ermittlung des VorsteuerschlüsselsS. 505 der Hauptniederlassung einer Bank auch die Umsätze einer Zweigniederlassung in einem anderen Land zu berücksichtigen sind. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
Le Crédit Lyonnais (im Folgenden kurz LCL) ist ein Kreditinstitut, das seine Hauptniederlassung in Frankreich und Zweigniederlassungen in Mitgliedstaaten der EU sowie in Drittstaaten hat. Nach einer Steuerprüfung betreffend den Zeitraum bis und zwei Nachforderungsbescheiden verlangte die Steuerverwaltung von LCL für den genannten Zeitraum u. a. die Nachzahlung von Mehrwertsteuer. Die Nachzahlung war auf die Entscheidung der Steuerverwaltung zurückzuführen, anders als LCL in ihren Steuererklärungen die Zinsbeträge der Darlehen, die die Hauptniederlassung von LCL ihren Zweigniederlassungen mit Sitz außerhalb Frankreichs gewährt hatte, im Zähler und im Nenner des für den Vorsteuerabzug vorgesehenen Pro-rata-Satzes nicht zu berücksichtigen.
LCL legte gegen die Aufforderung zur Nachzahlung Einspruch ein. Am legte LCL einen zweiten Einspruch ...