BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 57
Materialien zur 8. Nov LGBl 2021/32 der NÖ BO 2014
Zu Z 105 (§ 57):
Die Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen ergibt sich aus Pkt. 10.2 der OIB-RL 4, Stand April 2019.
Die ursprüngliche Intention dieser Regelung war, dass zumindest in einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung ein Kaminanschluss (nunmehr ein Anschluss an eine Abgasanlage) vorhanden ist, an den jederzeit ein Holzofen oder ein Ofen für Kohle angeschlossen werden konnte. Damit sollten in Notzeiten (z.B. Öl-, Gasknappheit, Stromausfall) die Wohnungen weiterhin zumindest notdürftig beheizt werden können („Notkamin“). In dieser Fassung war die Regelung bis zum Inkrafttreten der NÖ BO 2014 in der NÖ Bauordnung (zuletzt NÖ Bauordnung 1996).
Mit der NÖ Bauordnung 2014 wurde die Bestimmung insofern stark abgeändert, als es nunmehr ausreicht, wenn diese Abgasanlage (Kamin) für Brennstoffe wie z.B. Öl oder Gas, nicht aber für feste Brennstoffe geeignet ist (wegen des zu geringen Durchmessers bzw. nicht feuerbeständiger Materialien). Es sind auch Abgassysteme zulässig, an die nur spezielle Heizgeräte angeschlossen werden dürfen (z.B. Luft-Abgas-Sammler). An die meisten dieser Abgasanlagen und Abgassysteme können nur Gas- oder Ölheizkessel, die zusätzl...