BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 56 Schutz des Ortsbildes
Materialien zur 8. Nov LGBl 2021/32 der NÖ BO 2014
Zu Z 104 (§ 56):
Da § 67 seit der Novelle LGBl. Nr. 52/2017 relativ große Geländeveränderungen zulässt, ist es sinnvoll die Geländeveränderungen auch einer Orts- bzw. Landschaftsbildprüfung zu unterziehen. Dadurch können zu große und nicht in die Umgebung passende Geländeveränderungen von der Baubehörde verhindert werden.
Die Vorgaben für Bauwerke und Geländeveränderungen sind hinsichtlich der Beurteilungskriterien jedoch zu trennen.
Die Formulierung „offenkundig nicht abweichen“ wird beibehalten, auch um zu signalisieren, dass architektonische Weiterentwicklungen grundsätzlich möglich sein sollen. Die Formulierung „wesentlich beeinträchtigen“ soll hinsichtlich der Volumetrie einen Spielraum ermöglichen.
Die Spezifizierung der Geländeveränderungen werden mit der Forderung nach „Angleichung an die örtlich bestehenden prägenden Neigungsverhältnisse“ und „das örtlich bestehende Geländerelief“ umschrieben. (Um einen Vergleich mit steilen Einfahrtsböschungen zu verhindern, wird bewusst kein Neigungswinkel genannt und das Wort „prägend“ verwendet.)
Mit dem geänderten Wortlaut in Abs. 2 soll klargestellt werden, da...