BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 1 Geltungsbereich
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 1
Die klaren Abgrenzungen des Anwendungsbereiches der NÖ Bauordnung 1996 werden beibehalten:
keine Zuständigkeit – Abs. 2 Z. 1
zusätzliche Zuständigkeiten in anderen Materien – Abs. 2 Z. 2.
Zuständigkeit dezidiert ausgenommen – Abs. 3
Abs. 3: Die generelle Ausnahme der bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Vorhaben – das sind insbesondere jene, die in § 17 aufgelistet sind – soll klarstellen, dass auch hinsichtlich allfälliger baupolizeilicher oder aufsichtsbehördlicher Maßnahmen keine Zuständigkeit besteht.
Materialien zur 2. Nov LGBl 2015/89 der NÖ BO 2014
Durch diese Ergänzung wird klargestellt, dass allfällige Maßnahmen des Bundes für die Unterbringung von schutzbedürftigen Fremden aufgrund von Bundesgesetzen vom Regelungsbereich der NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen sind.
Materialien zur 8. Nov LGBl 2021/32 der NÖ BO 2014
Zu Z 12 (§ 1 Abs. 3 Z 6 [neu]):
Die Ergänzung der vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommenen Bauwerke erfolgt (trotz der Verfassungsbestimmung in § 38 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002) als Klarstellung analog zu Ausnahmen in den Bauordnungen der anderen Bundesländer, wobei durch den Zusatz zum Ausdruck ...