BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 53a Begrenzung der Höhe von Bauwerken und der Geschoßanzahl
Materialien zur 5. Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Zu § 53a
Die Regelungen zur Begrenzung der Höhe von Bauwerken werden komplett neu textiert und es werden zusätzliche Regelungen zur Beschränkung der Höhe von Bauwerken aufgenommen. Viele Abbildungen zu den einzelnen Absätzen sollen das Verständnis des Textes erleichtern. Inhaltlich wird darauf Bedacht genommen, dass die neue Regelung keine allzu großen Änderungen zum bisherigen Gesetzestext bringt.
Mit Abs. 1 und 2 der Bestimmung werden zwei unterschiedliche Regelungen geschaffen. Jene in Abs. 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Standardregelung der zulässigen Gebäudehöhe, jene in Abs. 2 der bisherigen „Giebelfrontregelung“. Es steht nunmehr dem Bauwerber frei, welche diese[r] Regelungen er für die Begrenzung der maximal zulässigen Höhe der jeweiligen Gebäudefront anwenden möchte.
Zu Abs 1:
Dass die gemäß § 53 aus dem Flächenmittel errechneten Gebäudehöhen der in einem Bebauungsplan festgelegten Bauklasse oder höchstzulässigen Gebäudehöhe oder der gemäß § 54 ermittelten Bauklasse entsprechen müssen, bleibt unverändert.
Dadurch, dass bei größeren Sprüngen des Gelände...