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Kurse „Cambridge Business English Certificate" und „Begleitung und Coaching im beruflichen Veränderungsprozess“ als Fortbildungskosten
Strittig war, ob von einer Arbeitssuchenden als Werbungskosten beantragte Aufwendungen Aus- oder Fortbildung gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG darstellen.
Kurs „Cambridge Business English Certificate – Teil 1“
Für eine berufliche Veranlassung spricht, dass der Kursname darauf schließen lässt, dass dieser Kurs an Teilnehmer gerichtet ist, die ihre Sprachkenntnisse für geschäftliche bzw berufliche Zwecke verbessern wollen.
Kurs „Begleitung und Coaching im beruflichen Veränderungsprozess“
Der konkrete Programminhalt (Persönlichkeitsbildung in Prüfungs- bzw Bewerbungssituationen, Wissensmanagement im Bereich Bewerbungen und Ziel- und Zeitmanagement mit Fokus Neuorientierung im beruflichen Bereich) spricht klar für eine berufliche Veranlassung des Kurses, welcher auf arbeitssuchende Personen zugeschnitten ist. Im VwGH-Erkenntnis vom , 2011/15/0068, das eine „Ausbildung zum Coach“ am WIFI zum Werbungskostenabzug zuließ, wurde bestätigt, dass auch eine „Coach-Ausbildung“ eine ausschließliche bzw nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung haben kann ( ; Revision unzulässig).
Bernhard Renner