BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 49 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 49
Die bisherigen Regelungen sollen grundsätzlich weitergeführt werden, wobei die diesbezüglichen Bestimmungen nicht wesentlich verändert und einige Begriffe an die nunmehr aktuell verwendeten Begrifflichkeiten angepasst wurden.
Das Maß, welches unterirdisches Bauwerk über das Gelände ragen darf, wird nun wie einheitlich im gesamten neuen Gesetz von der ursprünglichen oder bereits genehmigten Höhenlage des Geländes ausgemessen.
Klargestellt wird weiters, dass die Grundstücksgrenze nicht nur mit Ver- und Entsorgungsleitungen, sondern auch mit allfälligen damit verbundenen Gebäuden und baulichen Anlagen (z.B. Pumphaus, Umformerstationen) überbaut werden darf.
Bezüglich der brandschutztechnischen Bestimmungen wurden die Begriffe den OIB-Richtlinien angepasst.
Anstelle des erforderlichen freien Lichteinfalls wurde einheitlich der Begriff „ausreichende Belichtung“ gewählt, welcher in der Bauordnung neu definiert wurde.
Abs. 4: Mit dieser Bestimmung wird die nachträgliche Errichtung eines Aufzuges erleichtert. Dadurch wird der gesellschaftspolitischen Tendenz, die Wohnung barrierefrei oder ...