BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 46 Barrierefreiheit
Materialien zur 8. Nov LGBl 2021/32 der NÖ BO 2014
Zu Z 87 (§ 46):
Zu Abs. 1: Der Katalog der Bauwerke, die bei ihrer Neuerrichtung bzw. bei einer größeren oder umfangreicheren Renovierung barrierefrei im Sinn der OIB-RL 4, Stand April 2019, auszugestalten sind, orientiert sich an jener Aufzählung, auf die sich die Bundesländer in Zusammenhang mit der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf eine einheitliche Vorgehensweise verständigt hatten, und stimmt daher im Wesentlichen mit den einschlägigen Regelungen der anderen Bundesländer überein. Eine Abweichung ergibt sich lediglich für die Bauwerke, die für eine größere Anzahl von Besuchern oder Kunden ausgelegt sind (Z 8).
Wenn sich die in Z 1 bis 8 angeführte Nutzung nur auf einen Teil eines Bauwerks beschränkt, gelten die Anforderungen der Barrierefreiheit auch nur für diesen Teil des Bauwerks.
Unter „Bauwerke für öffentliche Zwecke“ (Z 1) sind in erster Linie alle Bauwerke zu verstehen, die von den Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinden) genutzt werden (z. B. Gebäude für Bundesministerien, Finanz-, Arbeits- und Jugendämter, Polizeistationen, Gerichtsgebäude, Bezirkshauptmannschaften...