BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 35
Die bereits in den bisherigen Vorgänger-Bauordnungen enthaltenen Sicherungsmaßnahmen und Vorgaben für eine allfällige Beseitigung von in ihrer baulichen Substanz wesentlich beeinträchtigter oder rechtswidriger Bauwerke werden inhaltlich unverändert auch in der neuen Bauordnung vorgesehen.
Abs. 2 Z. 3 [die Ziffernangabe bezieht sich auf Abs 2 Z 3 NÖ BO 1996; diese Z wurde jedoch auf Grund des Entfalls der bisherigen Z 2 mit der NÖ BO 2014 nunmehr zur Z 2]: Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass – ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen – die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerks steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende...